AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB – Allgemeine Geschaftsbedingungen § 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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Anwendung der Geschaftsbedingungen finden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach BGB [Burgerliches Gesetzbuch] statt und gelten fur alle gegenwartigen und zukunftigen Geschaftsbeziehungen mit Unternehmen, juristischen Personen des offentlichen Rechts und offentlich-rechtlichen Sondervermogen sowie naturlichen und privaten Personen. Diese werden nachfolgend als Auftraggeber (AG) bezeichnet.
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Alle weiteren aufgefuhrten Geschaftsbedingungen sind ebenfalls Bestandteil dieser AGB.
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Alle angelieferten Materialien bleiben bis zur vollstandigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers (AN)
§ 2 Art und Umfang der Leistung
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Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN sind stets verbindlich, wenn der AG einen Auftrag telefonisch oder schriftlich erteilt oder einem Angebot telefonisch oder schriftlich zustimmt. Dasselbe gilt, wenn der AG die schriftliche Auftragsbestatigung eines vorangegangenen, schriftlich oder mundlich unterbreitetem Angebot, vor Beginn der Arbeiten erhalt oder erhalten hat und keine Einwande erhebt.
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Wartezeiten, Bauseitige Verzogerungen etc., die die Arbeitsaufnahme verhindern oder notwendige Raumarbeiten werden im Stundensatz mit derzeit mindestens 55,00 Euro, zzgl. der derzeit geltenden MwSt., je Person abgerechnet.
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Auftragsanderungen, Erweiterungen oder Wegfall von Positionen bzw. einzelnen Leistungen, haben nur Gultigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich von den autorisierten Personen des AG sowie AN gemeinsam geandert und festgelegt werden. Kleinere Erweiterungen sind auch mundlich gultig wenn der AN dessen zustimmt und ausfuhrt. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Grund-Kalkulation des Gesamtauftrages oder nach gesonderter Vereinbarung.
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Da unsere Angebote Objekt- und Projekt bezogen sind und die Gesamtkosten auf Grundlage des Gesamtumfang des Auftrags kalkuliert werden, behalten wir uns bei Wegfall/Kundigung von einzelnen Positionen oder Leistungen aus dem Angebot, den/die vereinbarten Einzelpreise dementsprechend nach oben hin zu korrigieren.
§ 3 Abnahme, Gewahrleistung, Kündigung
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Die Werkleistungen des AN gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfullt und abgenommen, wenn der AG nicht unverzuglich innerhalb von 24 Stunden nach Auftragserbringung schriftlich begrundete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
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Die Aufkundigung des Werkvertrages durch den Besteller wird durch das BGB geregelt, jedoch wird bei Auftragskundigung -bis zu 14 Tage- vor geplanter Auftragsausfuhrung, 20% der Gesamtsumme als pauschaler Schadenersatz geltend gemacht und in Rechnung gestellt. Bei Auftragskundigung ab -13 Tage bis 7 Tage- vor geplanter Auftragsausfuhrung, werden 30% der Gesamtsumme als Schadenersatz geltend gemacht und in Rechnung gestellt. Ab -6 Tage- vor geplanter Auftragsausfuhrung, wird -gem. BGB- die komplette Auftragssumme, unter Berucksichtigung von ersparten Aufwendungen und Material, in Rechnung gestellt.
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Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung, Steinreinigung- sanierung, Fugensanierung, Glasreinigung, Fassadenreinigung, Dachreinigung etc. und alle sonstigen Leistungen sowie geringfugigen Nebenleistungen usw., erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – sofort, spatestens 24 Stunden nach mundlicher oder schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den AN. Kommt der AG der Abnahme innerhalb der genannten Abnahmefrist nicht nach, so gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den AN gilt das Werk als nicht abgenommen.
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Alt,- oder Vorschaden an den zu arbeitenden oder reinigenden Flachen etc., sind sofort und vor den Arbeiten dem AN mitzuteilen. Es wird keine Gewahrleistung fur Bauschaden ubernommen, die zb. auf undichte Fenster oder Mauerwerke zuruckzufuhren sind. Wasserablaufe, Kanale mussen in einem einwandfreiem Zustand sein, es wird keine Gewahrleistung ubernommen fur verstopfte Ablaufe, Kanale etc.
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Bei einer Bodenflachenreinigung von Terrassenplatten, Gehwegplatten, Betonplatten o.a., die eine glatte oder besondere Beschichtung aufweisen, kann es vorkommen, dass nach der Reinigung Streifen oder Kreisformige Abbildungen zu erkennen sind. Diese wittern mit der Zeit ab und verblassen allmahlich.
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Bei Sonderreinigung – Entfernungen von Olen, Fetten, Kaugummi, Farbe, Lacke, Harze oder sonstigen Verunreinigungen, gilt das Werk auch als vollbracht, wenn eine komplette Ruckstandslose Entfernung der Verschmutzung nicht mehr moglich ist.
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Bei Fassaden- sowie Dachreinigungen werden Offnungen wie z.B. Fenster, Turen etc. bis 2,49 m2 uber- messen, d.h. beim Aufmaß mit- und abgerechnet. (siehe auch §4).
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Glasflachen sollten nach der Fassadenreinigung anschließend gereinigt werden, die professionelle Glasreinigung ist kein Bestandteil unserer Dienstleistung außer sie ist schriftlich vereinbart.
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Jegliche Schaden und Mangel an der zu bearbeitenden Flachen, Dach, Pflaster, Wande, Fassade, Fassadenelementen, Putz, Stein, Fugen von Klinker, Mauerwerke usw., sind dem AN spatestens vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Fur Schaden die durch vorhandene Mangel [z.B. bei Fassaden lose Fugen od. luftunterwanderte Putzflachen usw.] entstehen, kann keine Haftung ubernommen werden. Dies gilt ebenso fur Wasserschaden die auf Undichtigkeit von Fenster, Turen oder Mauerwerk etc. zuruckzufuhren sind.
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Bei Pflasterverfugungen mit Fugensand oder Fugenmortel kann ausschliesslich nur eine Gewahrleistung bei neu angelegten Flachen, bei korrekt ausgefuhrten Arbeiten des Unterbaus nach neuester DIN, der Tragschicht nach DIN sowie der Pflaster oder Plattenverlegung nach DIN ubernommen werden. Dies ist dem AG vor Beginn der Arbeiten schriftlich nachzuweisen. Die Dauer der Festigkeit der Fuge bei Pflasterfugenmortel vor Belastung (etwa 6 Tage bei ca. 20 Grad Celsius) ist einzuhalten. Die Hinweise fur Belastung durch Kfz.- Nutzung o.a. sind zu befolgen.
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Bei Dachreinigungsarbeiten etc.: Die Dacheindeckung sowie alle Anschlusse usw. mussen sich vor der Reinigung in einem technischen einwandfreien und dichten Zustand befinden. Alle Beschadigungen sind dem AN vor Ausfuhrung der Reinigungsarbeiten schriftlich mitzuteilen. Wir leisten keine Gewahr von Bauschaden, Wasserschaden oder dergleichen, die hinsichtlich von einer defekten oder fehlerhaften Dacheindeckung, Anschlusse, oder anderen fehlerhaften, defekten Bauteilen, wie zb. Fenster, Mauerwerk, Abdichtungs,- oder Dehnungsfugen usw. herruhren.
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Werden vom AG bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mangel beanstandet, so ist der AN zur Nacherfullung verpflichtet. Fur Mangel und Schaden, die darauf zuruckzufuhren sind, dass der AG wichtige Informationen uber Art und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flachen und Gegenstande an den AN verschwiegen oder nicht weitergegeben hat, wird keine Gewahrleistung ubernommen. Gleiches gilt, wenn der AG keine ausreichenden Vorkehrungen fur die Zuganglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flachen trifft.
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Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder fur den AG oder AN ein weiterer Nacherfullungsversuch nicht zumutbar ist, kann der AG anstelle der Nacherfullung Herabsetzung der Vergutung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kundigen. Bei einer nur geringfugigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfugigen Mangeln, steht dem AG die Minderung nicht zu.
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Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlassigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschrankt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
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Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Hohe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf eine Monatsvergutung.
§ 4 Aufmass
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1.) DiederAbrechnungzugrundeliegendenMaßesindgemaßRichtliniendurchzufuhren.
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2.) Falls der Auftraggeber der Ermittlung des Aufmaß nicht unverzuglich innerhalb von 3 Werktagen widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
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3.) 3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von AG und AN gemeinsam neu festgelegten Maße nur fur zukunftige Abrechnungen. (bei wiederkehrenden Leistungen) Erstattungen fur die Vergangenheit sind ausgeschlossen. Bei einmaligen Leistungen werden die tatsachlichen Maße nach erneutem Aufmaß von beiden Parteien anerkannt und danach abgerechnet.
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4.) 4. Bei Fassadenreinigungen, Fassadenbeschichtungen etc., sowie bei Dachreinigungen, Impragnierungen etc., werden Fenster, Turen usw. beim Aufmaß mitgerechnet, sofern diese nicht mehr als je 2,49 m2 betragen.
§ 5 Preise/Kosten
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Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Anderung andern sich auch die Preise entsprechend.
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Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzuglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer soweit nicht anders angegeben.
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Da unsere Angebote Objekt- und Projekt bezogen sind und die Gesamtkosten auf Grundlage des Gesamtumfang des Auftrags kalkuliert werden, behalten wir uns bei Wegfall/Kundigung von einzelnen
Positionen oder Leistungen aus dem Angebot, den/die vereinbarten Einzelpreise dementsprechend nach oben hin zu korrigieren. Siehe auch §2.
4. Bei Auftragskundigung -bis zu 14 Tage- vor geplanter Auftragsausfuhrung, werden 20% der Gesamtsumme als pauschaler Schadenersatz geltend gemacht und in Rechnung gestellt. Bei Auftragskundigung ab -13 Tage bis 7 Tage- vor geplanter Auftragsausfuhrung, werden 30% der Gesamtsumme als Schadenersatz geltend gemacht und in Rechnung gestellt. Ab -6 Tage- vor geplanter Auftragsausfuhrung, wird gem. BGB die komplette Auftragssumme, unter Berucksichtigung von ersparten Aufwendungen und Material, in Rechnung gestellt.
§ 6 Sicherheitseinbehalt
1. Das Recht des AG, Sicherheitsbetrage fur die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewahrleistungsanspruche oder ahnliches einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
1. Fur Schaden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zuruckzufuhren sind, haftet der AN im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des AG ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhandigen. Fur Schaden, die dem AN nicht unverzuglich innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden, entfallt die Haftung. Die Haftung fur alle Schaden wird durch das BGB geregelt. Bei einer Verletzung von Leben, Korper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
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Rechnungen sind ohne Abzug, sofort nach Erhalt zahlbar, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
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Rechnungen die elektronisch per Email oder Fax zugesandt werden sind vom Rechnungsempfanger anzuerkennen.
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Skontoabzuge werden nicht anerkannt es sei denn sie sind Bestandteil vom Angebot.
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Nicht berechtige Skontoabzuge werden zuruck gefordert, insbesondere auch bei Uberschreitung der Zahlungsfrist.
§ 9 Gerichtsstand
1. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des AN.
§ 10 Datenspeicherung
1. Es wird darauf hingewiesen, dass geschaftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulassig, EDV-maßig, gespeichert und verwaltet werden. Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten, (Nachname, Vorname, Firma, Umsatzsteueridentifikationsnummer, E- Mail-Adresse, Wohnadresse, Lieferadresse, Rechnungsadresse, Versandart, Zahlungsinformation, Telefonnummer, Geburtsdatum), wenn Sie uns diese im Rahmen Ihrer Bestellung oder Anfrage sowie bei der Kontaktaufnahme mit uns (z.B. per E-Mail, WhatsApp, sonstige) freiwillig mitteilen. Ihre Daten werden ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und Bearbeitung Ihrer Anfragen verarbeitet. Ihre Daten werden nach Ablauf der steuer- und unternehmensrechtlichen Aufbewahrungsfristen geloscht, sofern Sie nicht ausdrucklich in eine weitere Nutzung Ihrer Daten eingewilligt haben oder wir uns eine daruber hinausgehende Datenverarbeitung vorbehalten, die gesetzlich erlaubt ist und uber die wir Sie informieren. Zur Vertragserfullung uberlassen wir Ihre Daten Dritten nur ausdrucklich mit Ihrer Genehmigung oder zu rechtlichen Zwecken. Wir verweisen an dieser Stelle an unsere Datenschutzerklarung.
§ 11 Teilunwirksamkeit
1. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der ubrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprunglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nachsten kommt.